Umsatzsteuer

ACHTUNG: der Bundesrat hat am 16.12.2022 der Verlängerung des Jahressteuergesetztes 2022 zugestimmt. Somit verlängert sich die Übergangsregel des § 2b USTG um 2 Jahre und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 

Aufgrund einer Anpassung an EU-Recht hat der Gesetzgeber das Umsatzsteuerrecht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und somit für Kirchengemeinden geändert. Während bisher die Umsatzsteuerpflicht nur im Rahmen sogenannter Betriebe gewerblicher Art und der Land- und Forstwirtschaft bestand, sind zukünftig sämtliche Tätigkeiten oder Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage umsatzsteuerpflichtig. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen müssen daher spätestens 2024 abgeschlossen sein.

Bitte beachten: Für den Fall, dass die zuständige Bezirksregierung die entsprechende Befreiung bereits bestätigt hat, muss seitens der KÖB nichts - mit Ausnahme der gewünschten Kopie (s. letzter Absatz) - weiter veranlassen. Für alle anderen gelten die nachstehend aufgeführten Hinweise.

Was bedeutet die Änderung im Umsatzsteuerrecht im Einzelnen?

Es ist zukünftig erforderlich, dass sämtliche Einnahmen der Kirchengemeinde aufzugreifen und hinsichtlich der Besteuerung zu berücksichtigen sind. Umsatzsteuerlich stellt die Katholische Öffentliche Bücherei (KÖB) einen Teil der Kirchengemeinde dar. Die Koordinierung und Vorbereitung auf das Umsatzsteuerrecht obliegt dem Kirchenvorstand als gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde. Im Bereich der KÖB können zukünftig sowohl steuerpflichtige Einnahmen sowie steuerfreie Einnahmen erzielt werden.

Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung

Das Umsatzsteuergesetz sieht allerdings in § 4 UStG allgemeine Steuerbefreiungen u.a. für Büchereien zu denen auch die KÖB zählen, vor. Dazu muss bei der zuständigen Bezirks-regierung vom Träger der KÖB ein entsprechender Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung gestellt werden. Hat die zuständige Bezirksregierung bescheinigt, dass die Kirchengemeinde mit ihrer KÖB die gleichen kulturellen Aufgaben wie Bund, Länder und Kommunen erfüllt, sind folgende Einnahmen der KÖB steuerbefreit:

  • Einnahmen aus der Ausleihe,
  • Einnahmen aus Jahresgebühren,
  • Einnahmen aus dem Verkauf von gebrauchten Büchern, die aus dem Bestand genommen wurden,
  • Kopiergelder für die Kopie aus Medien, die vor Ort verliehen werden.

Darüber hinaus unterliegen Zuschüsse des Bistums nicht der Umsatzsteuer. Allerdings ist zu beachten, dass einige Einnahmen trotz einer Befreiung durch die Bezirksregierung umsatzsteuerpflichtig sind.

Steuerpflichtig sind u.a.:

  • Devotionalienverkäufe
  • Provisionen (Quote) aus dem Verkauf neuer Bücher und sonstiger neuen Medien,
  • Einnahmen aus dem Verkauf von Kaffee und Kuchen,
  • Einnahmen aus Lesungen und vergleichbare Veranstaltungen mit Autoren

Hinweise zu Spenden und Sponsoring s. nachstehend.

Was ist seitens der KÖB zu veranlassen?

Der Antrag ist entsprechend auszufüllen und dem Kirchenvorstand zusammen mit dem Musteranschreiben vorzulegen. Das Schreiben muss vom Kirchenvorstand unterschrieben, gesiegelt und an die zuständige Bezirksregierung weitergeleitet werden. Bitte eine Kopie der Befreiung sowohl der Fachstelle als auch dem Verwaltungszentrum (VWZ) - sofern Ihr Träger einem VWZ beigetreten ist - zusenden.

Musteranschreiben BR für USt-Befreiung

Checkliste für den Antrag auf Bescheinigung der Befreiung von der Umsatzsteuer nach §4 Nr. 20

Übersicht Bezirksregierungen

Antragsformular für BR

Anlage Spenden und Sponsoring