Hier finden Sie Informationen zur Beurlaubung (inkl. Antragsformulare), Anmeldemodalitäten zur Fort-, Aus- und Weiterbildung und Kursgebühren mit Zahlungsmodalitäten, Hinweise zum Datenschutz bzw. zur Verarbeitung Ihrer Daten und Hinweise zur Erlangung der kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts.
§2
Die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung ist für die Lehrer freiwillig. Sie können damit ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.
§3
(1) Den Lehrern wird die Teilnahme durch die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht.
(2) Die Entscheidung über die Beurlaubung zur Teilnahme an den kirchlichen Veranstaltungen ist nach den gleichen Maßstäben zu treffen, nach denen die Entscheidung über die Teilnahme an den Veranstaltungen staatlicher Träger erfolgt.
(3) Für den Erwerb einer Fakultas im Fach Katholische Religionslehre kann Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge bis zu vier Wochen im Urlaubsjahr erteilt werden.
§4
(1) Für die Gewährung von Dienstunfallschutz an beamtete Lehrkräfte ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend. Im Übrigen richtet sich der Unfallschutz nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.
(2) Bei Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist zu prüfen, ob die besuchte Fortbildungsveranstaltung im Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers steht.
Für die Teilnahme an ganz- und mehrtägigen Veranstaltungen wird im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Beurlaubung gewährt. Anträge auf Genehmigung von Sonderurlaub sind auf dem Dienstweg an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten. Die Beurlaubung sollte so frühzeitig wie möglich unter Hinweis auf den abgedruckten Erlass beantragt werden.
Religionslehrkräften, die an den Veranstaltungen des Katechetischen Instituts teilnehmen, kann im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten bis zu 5 (bzw. 6), in besonderen Ausnahmefällen bis zu 10 (bzw. 12) Arbeitstagen Sonderurlaub im Kalenderjahr gewährt werden (vgl. Rd.Erl. d. Kultusministers vom 23.7.1992 – Az.: IB 6.42.4/00.08 Nr. 848/92; §4 SUrlV).
Antrags- und Genehmigungsformular finden Sie im Folgeabschnitt als Download.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter:
https://www.bistum-aachen.de/datenschutzbestimmungen/